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Arzthaftungsrecht
Die Haftung der
Krankenhäuser, Ärzte und Zahnärzte
sowie möglicherweise der nachgeordneten Assistenten und der
nichtärztlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nimmt einen breiten Raum bei der
Bearbeitung
von Medizinschadenfällen ein.
Gewöhnlich
wurden
früher die einschlägigen Fälle
(bei Medizinern teilweise noch bis heute) unter dem Stichwort
„Kunstfehler“
diskutiert. Nach aktuellem Sprachgebrauch beruht die Haftung eines
Arztes für
sein berufliches Fehlverhalten auf einem Behandlungsfehler oder auf
einer
regelwidrigen Behandlung. Seine Verpflichtung, Schadensersatz leisten
zu müssen
setzt allerdings voraus, daß seinem Patienten ein Schaden
entstanden ist, der ursächlich auf den vorangegangenen
Behandlungsfehler
zurückzuführen ist. Die
medizinrechtliche Bearbeitung besteht daher darin, die
Tatbestandsvoraussetzungen
genau zu prüfen, wofür wenigstens in groben
Zügen medizinische Sachkunde
unerläßlich ist, die sich der damit nicht
schwerpunktmäßig befaßte Jurist und
auch der Richter nur über ein
Sachverständigengutachten verschaffen kann. Bei
der medizinrechtlichen Bearbeitung der Schadensfälle auf
Ärzteseite besteht
daher der Vorteil und Wissensvorsprung darin, daß hier die
erforderliche
Sachkunde bereits vorhanden ist.
Bei der
juristischen Aufarbeitung der
Arzthaftung besteht aber auch darüber hinausgehender
Prüfungsbedarf
haftungsrelevanter Umstände. Arzthaftung kann auch auf
unerlaubter Handlung
beruhen. Eine unerlaubte Handlung liegt vor, wenn der Patient ohne
seine
wirksame Einwilligung ärztlich behandelt worden ist. Bedenken
an seiner
wirksamen Einwilligung bestehen, wenn er zuvor nicht oder
unvollständig oder zu
spät aufgeklärt worden ist. Aus dem Umstand der
fehlenden
wirksamen Einwilligung
eines Patienten können sich eine Reihe prozessualer
Konsequenzen im
Arzthaftungsprozeß ergeben wie zum Beispiel
Beweiserleichterungen bis hin zur
Beweislastumkehr.
Nicht
immer führt eine fehlende
Aufklärung oder Einwilligung
zur Verpflichtung zum Schadensersatz. Unter Umständen wird
eine hypothetische
Einwilligung angenommen, wenn der Patient keinen echten
Entscheidungskonflikt plausibel
vortragen kann in welchem er sich bei
ordnungsgemäßer Aufklärung befunden
hätte. Insgesamt ist das Arzthaftungsrecht kein geschriebenes
Recht sondern
wird aus einer inzwischen nahezu unüberschaubar umfangreichen
Rechtsprechung
hergeleitet, deren grundsätzliche Kenntnis bei der
juristischen Bearbeitung
unerläßlich ist. Diese Tatsache führte
letztendlich auch
zur Einführung des Titels "Fachanwalt für
Medizinrecht".
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