Arzthaftungsrecht

Die Haftung der Krankenhäuser, Ärzte und Zahnärzte sowie möglicherweise der nachgeordneten Assistenten und der nichtärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nimmt einen breiten Raum bei der Bearbeitung von Medizinschadenfällen ein.

medisGewöhnlich wurden früher die einschlägigen Fälle (bei Medizinern teilweise noch bis heute) unter dem Stichwort „Kunstfehler“ diskutiert. Nach aktuellem Sprachgebrauch beruht die Haftung eines Arztes für sein berufliches Fehlverhalten auf einem Behandlungsfehler oder auf einer regelwidrigen Behandlung. Seine Verpflichtung, Schadensersatz leisten zu müssen setzt allerdings voraus, daß seinem Patienten ein Schaden entstanden ist, der ursächlich auf den vorangegangenen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Die medizinrechtliche Bearbeitung besteht daher darin, die Tatbestandsvoraussetzungen genau zu prüfen, wofür wenigstens in groben Zügen medizinische Sachkunde unerläßlich ist, die sich der damit nicht schwerpunktmäßig befaßte Jurist und auch der Richter nur über ein Sachverständigengutachten verschaffen kann. Bei der medizinrechtlichen Bearbeitung der Schadensfälle auf Ärzteseite besteht daher der Vorteil und Wissensvorsprung darin, daß hier die erforderliche Sachkunde bereits vorhanden ist.

Bei der juristischen Aufarbeitung der Arzthaftung besteht aber auch darüber hinausgehender Prüfungsbedarf haftungsrelevanter Umstände. Arzthaftung kann auch auf unerlaubter Handlung beruhen. Eine unerlaubte Handlung liegt vor, wenn der Patient ohne seine wirksame Einwilligung ärztlich behandelt worden ist. Bedenken an seiner wirksamen Einwilligung bestehen, wenn er zuvor nicht oder unvollständig oder zu spät aufgeklärt worden ist. Aus dem Umstand der fehlenden wirksamen Einwilligung eines Patienten können sich eine Reihe prozessualer Konsequenzen im Arzthaftungsprozeß ergeben wie zum Beispiel Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr.

Nicht immer führt eine fehlende Aufklärung oder Einwilligung zur Verpflichtung zum Schadensersatz. Unter Umständen wird eine hypothetische Einwilligung angenommen, wenn der Patient keinen echten Entscheidungskonflikt plausibel vortragen kann in welchem er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung befunden hätte. Insgesamt ist das Arzthaftungsrecht kein geschriebenes Recht sondern wird aus einer inzwischen nahezu unüberschaubar umfangreichen Rechtsprechung hergeleitet, deren grundsätzliche Kenntnis bei der juristischen Bearbeitung unerläßlich ist. Diese Tatsache führte letztendlich auch zur Einführung des Titels "Fachanwalt für Medizinrecht". 



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