Honorarkürzungen nach
Wirtschaftlichkeitsprüfungen
Mit der Zulassung der Ärzte
und Zahnärzte zur Teilnahme an der vertragsärztlichen und
vertragszahnärztlichen Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten geht
die Verpflichtung einher, das Wirtschaftlichkeitsgebot zu einzuhalten. Dieses
Gebot ist in § 12 SGB V normiert und verpflichtet die leistungserbringenden
Ärzte und Zahnärzte, ihre Behandlungen den Kassenpatienten gegenüber
ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu erbringen. Die Leistungen dürfen
das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich
sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer
nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Das
Instrument zur Überwachung des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist die
Wirtschaftlichkeitsprüfung, bei der die Krankenkassen und
Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen einem gesetzlichen Auftrag aus § 106 SGB V
folgen. Die Regeln und Abläufe der Wirtschaftlichkeitsprüfungen ergeben sich
aus einer Vielzahl weiterer untergesetzlicher Normen, Richtlinien und
Vereinbarungen sowie aus einer dazu ergangenen nahezu unüberschaubaren
Rechtsprechung der Sozialgerichte bis zur höchsten Instanz, dem Bundessozialgericht. Der von einem
Prüfantrag mit nachfolgenden Verhandlungen vor dem Prüfungsausschuß und nach
Widerspruch gegen dessen Entscheidung vor dem Beschwerdeausschuß betroffene
Arzt oder Zahnarzt wird in den seltensten Fällen ohne jede Honorarkürzung bleiben.
Damit macht fast jeder Betroffene die Erfahrung, daß es unabhängig von einer
unerträglichen Prüfsituation auf die Kleinigkeiten ankommt, die im beruflichen
Alltag nicht genügend beachtet wurden und nun zum Nachteil führen, weil eine
Behandlung unter Umständen nicht vollständig transparent und plausibel dokumentiert
wurde. Hier werden fehlende Eintragungen und Irrtümer bei der Datumsangabe zum
unüberwindbaren Hindernis. Außerdem besteht die Gefahr, daß von den Prüfungs-
und Beschwerdeausschüssen unzulässige Einschränkungen in der ärztlichen
Therapiefreiheit als selbstverständlich propagiert werden und der Arzt dem in
der Prüfsituation nicht entscheidend genug entgegentritt.
Die
anwaltliche Begleitung und Hilfestellung im gesamten Verfahren der
Wirtschaftlichkeitsprüfungen besteht weniger in der juristischen Aufarbeitung
des jeweiligen Regelwerks, welches bei der Durchführung zu beachten sein wird.
Von größerer Wichtigkeit ist vielmehr die genaue vorherige Durchsicht und
Besprechung der zur Prüfungsverhandlung angeforderten Patientenkarteikarten und
den darin enthaltenen Dokumentationen. Vor den Prüfungs- und
Beschwerdeausschüssen gelingen Erfolge nur bei korrekter vollständig plausibler
und unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebotes schlüssiger
Dokumentationen der jeweiligen Behandlungsabläufe. Der anwaltliche Beistand
besteht in der Prüfungssitzung selbst eher in der Herstellung einer Situation
der „Waffengleichheit“ gegenüber den bereits von der Anzahl der anwesenden
Personen her übermächtigen Prüfungs- und Beschwerdeausschüssen. Anwaltlich
begleitete Ärzte und Zahnärzte berichten nach derartigen Sitzungen durchgehend
von einer völlig anderen Verhandlungsatmosphäre gegenüber einer vorangegangenen
allein "bestrittenen" Verhandlung. Die hohe zeitliche Inanspruchnahme für die
Vorbereitung und für die anschließende Teilnahme an Prüfungsverhandlungen
führen dazu, daß unsere Tätigkeit hierfür in der Regel auf der Basis einer
getroffenen Honorarvereinbarung zu vergüten ist.
Auch
wenn die Erfolge der Sozialgerichtsprozesse nach eventuell unbefriedigend
ergebnislos gebliebenen Verhandlungen vor den Prüfungs- und
Beschwerdeausschüssen nur als äußerst mäßig zusammengefaßt werden können, so
bleibt nach derartigen Verfahren wenigstens die Erkenntnis, welche
„Kleinigkeiten“ im Behandlungsalltag bei der zukünftigen Dokumentation der
Behandlungen zu ändern sind, um zukünftig keinen Anlaß zur erneuten Wirtschaftlichkeitsprüfung
mehr zu geben.
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