Wer als Patient glaubt, daß er fehlerhaft behandelt wurde,
der steht vor der Frage, was er unternehmen soll oder kann. Die
Prüfung und Beurteilung einer medizinischen Behandlung,
insbesondere in einem Krankenhaus, ist in der Regel sehr komplex und
überfordert den Laien. Die Beauftragung eines spezialisierten
Rechtsanwaltes ist daher in fast allen Fällen unumgänglich.
Unser Vorgehen
Wir stehen Ihnen gerne zur Seite und prüfen Ihren Fall. Hierzu
stehen uns bei Bedarf kompetente ärztliche Berater aus
verschiedenen Fachbereichen zur Verfügung. Gleichzeitig
informieren wir Sie über die möglichen Kosten und klären
die Kostenübernahe durch eine Rechtsschutzversicherung verbindlich
für sie ab. Die Kosten der Beratung und Vertretung durch einen
Rechtsanwalt sind bei einer fehlerhaften medizinischen Behandlung
nahezu immer vom Umfang einer privaten Rechtschutzversicherung
gedeckt.
Für die Prüfung der Behandlung fordern wir zunächst
alle relevanten Behandlungsunterlagen an. Diese bestehen
grundsätzlich aus einer
Karteikarte, die handschriftlich oder mittels EDV geführt wird,
sowie den angefertigten Untersuchungs- und
Operationsberichten, Laborauswertungen und dem angefertigten
Bildmaterial
(Röntgenbilder, OPG, CT, MRT, etc.). Dann setzen wir uns mit Ihnen
zusammen und besprechen den Verlauf der Behandlung und mögliche
Behandlungsfehler. Wir erläutern Ihnen die in Betracht kommenden
Vorgehensweisen, wie bspw. eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle
oder einer Klage. Zudem erhalten Sie eine möglichst genaue
Einschätzung der Erfolgsaussichten.
Kommen wir zu dem Ergebnis, daß
eine fehlerhafte Behandlung vorliegt, ermitteln wir die ihnen
zustehenden Ansprüche. In der Regel sind drei wesentliche Bereiche
zu berücksichtigen.
Ansprüche geschädigter Patienten
Geschädigten Patienten stehen im Regelfall folgende Ansprüche zu:
a) Schmerzensgeld
Die Höhe richtet sich immer
nach dem speziellen Einzelfall und orientiertsich zugleich an der
bestehenden Rechtssprechung. Letztere findet sich in der sogenannten
Schmerzensgeldtabelle, die wir Ihnen gerne näher
erläutern.
b) materieller Schadensersatz
Hierunter fällt jeder tatsächliche Schaden und Folgeschaden,
der durch den Behandlungsfehler bedingt ist. Dies können
die Umbaukosten eines Hauses oder einer Wohnung sein, bspw.
für einen Treppenlift oder die Anschaffung von bestimmten
Geräten und Hilfsmitteln, Transportkosten, Medikamentenzuzahlungen
etc.. In diesen Bereich fallen aber auch der Anspruch auf Zahlung
eines Verdienstausfalles oder einer Rente, sowie
Ersatzansprüche wegen des Ausfalles einer Urlaubsreise und vieles
mehr.
c) Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht
Dieser Anspruch zählt in vielen Fällen zu den wichtigsten,
denn er verhindert, daß erst später in der Zukunft
entstehende Schäden verjähren können. Oftmals muß
damit gerechnet werden, daß sich ein Zustand später einmal
verschlechtern kann und damit bspw. eine weitere OP notwendig wird oder
dem Patienten weitere Kosten entstehen. Da Ansprüche nach 3 Jahren
verjähren muß daher sichergestellt werden, daß alle
möglichen zukünftigen Schäden von der Verjährung
ausgenommen sind. Dies geschieht am besten durch die rechtsverbindliche
Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht.
Wie kommen wir in Kontakt?
Am einfachsten ist es, wenn Sie sich mit uns telefonisch oder per Email
in Kontakt setzen. Schildern Sie uns ihren Fall und teilen Sie uns mit,
aus welchem Grund sie einen Behandlungsfehler vermuten. Verfügen
Sie bereits über enstprechende Korrespondenz fügen Sie diese
einfach bei. Wir melden uns dann bei Ihnen und erläutern
alles weitere.
Einzelne Urteile
und Entscheidungen finden Sie in der Rubrik "Urteilssammlung", die Sie
über die Schalterreihe auf der linken Seite erreichen.