Patientenrecht

Wer als Patient glaubt, daß er fehlerhaft behandelt wurde, der steht vor der Frage, was er unternehmen soll oder kann. Die Prüfung und Beurteilung einer medizinischen Behandlung, insbesondere in einem Krankenhaus, ist in der Regel sehr komplex und überfordert den Laien. Die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwaltes ist daher in fast allen Fällen unumgänglich.


Unser Vorgehen

Wir stehen Ihnen gerne zur Seite und prüfen Ihren Fall. Hierzu stehen uns bei Bedarf kompetente ärztliche Berater aus verschiedenen Fachbereichen zur Verfügung. Gleichzeitig informieren wir Sie über die möglichen Kosten und klären die Kostenübernahe durch eine Rechtsschutzversicherung verbindlich für sie ab. Die Kosten der Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt sind bei einer fehlerhaften medizinischen Behandlung nahezu immer vom Umfang einer privaten Rechtschutzversicherung gedeckt.

Für die Prüfung der Behandlung fordern wir zunächst alle relevanten Behandlungsunterlagen an. Diese bestehen grundsätzlich aus einer Karteikarte, die handschriftlich oder mittels EDV geführt wird, sowie den angefertigten Untersuchungs- und Operationsberichten, Laborauswertungen und dem angefertigten Bildmaterial (Röntgenbilder, OPG, CT, MRT, etc.). Dann setzen wir uns mit Ihnen zusammen und besprechen den Verlauf der Behandlung und mögliche Behandlungsfehler. Wir erläutern Ihnen die in Betracht kommenden Vorgehensweisen, wie bspw. eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle oder einer Klage. Zudem erhalten Sie eine möglichst genaue Einschätzung der Erfolgsaussichten.

Kommen wir zu dem Ergebnis, daß eine fehlerhafte Behandlung vorliegt, ermitteln wir die ihnen zustehenden Ansprüche. In der Regel sind drei wesentliche Bereiche zu berücksichtigen.


Ansprüche geschädigter Patienten

Geschädigten Patienten stehen im Regelfall folgende Ansprüche zu:

a) Schmerzensgeld

Die Höhe richtet sich immer nach dem speziellen Einzelfall und orientiertsich zugleich an der bestehenden Rechtssprechung. Letztere findet sich in der sogenannten Schmerzensgeldtabelle, die wir Ihnen gerne näher erläutern. 

b) materieller Schadensersatz

Hierunter fällt jeder tatsächliche Schaden und Folgeschaden, der durch den Behandlungsfehler bedingt ist. Dies können die Umbaukosten eines Hauses oder einer Wohnung sein, bspw. für einen Treppenlift oder die Anschaffung von bestimmten Geräten und Hilfsmitteln, Transportkosten, Medikamentenzuzahlungen etc.. In diesen Bereich fallen aber auch der Anspruch auf Zahlung eines Verdienstausfalles oder einer Rente, sowie Ersatzansprüche wegen des Ausfalles einer Urlaubsreise und vieles mehr. 

c) Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht

Dieser Anspruch zählt in vielen Fällen zu den wichtigsten, denn er verhindert, daß erst später in der Zukunft entstehende Schäden verjähren können. Oftmals muß damit gerechnet werden, daß sich ein Zustand später einmal verschlechtern kann und damit bspw. eine weitere OP notwendig wird oder dem Patienten weitere Kosten entstehen. Da Ansprüche nach 3 Jahren verjähren muß daher sichergestellt werden, daß alle möglichen zukünftigen Schäden von der Verjährung ausgenommen sind. Dies geschieht am besten durch die rechtsverbindliche Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht.


Wie kommen wir in Kontakt?

Am einfachsten ist es, wenn Sie sich mit uns telefonisch oder per Email in Kontakt setzen. Schildern Sie uns ihren Fall und teilen Sie uns mit, aus welchem Grund sie einen Behandlungsfehler vermuten. Verfügen Sie bereits über enstprechende Korrespondenz fügen Sie diese einfach bei. Wir melden uns dann  bei Ihnen und erläutern alles weitere. 








Einzelne Urteile und Entscheidungen finden Sie in der Rubrik "Urteilssammlung", die Sie über die Schalterreihe auf der linken Seite erreichen.

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