Praxisverträge

Sowohl bei der Übernahme einer Arztpraxis, wie auch bei jeder Form der Kooperation von Medizinern untereinander müssen wesentliche Vereinbarungen nachweisbar getroffen werden. Die Erfordernisse und Möglichkeiten sind je nach den Bedürfnissen der Parteien extrem vielfältig und die getroffenen Regelungen haben oft weitreichende Konsequenzen. Letzteres gilt aber insbesondere auch dann, wenn sich im Nachhinein die Unwirksamkeit einer Klausel herausstellt.

Jeder Vertrag über eine berufliche Zusammenarbeit enthält essentielle Vereinbarungen, die nur für Experten in ihren Auswirkungen überschaubar sind. Wer als Arzt meint, den für seine individuellen gerichtVorstellungen und Bedürfnisse passenden Praxisvertrag aus im Kollegenkreis musterhaft eingesammelten Verträgen selbst zusammenschreiben zu können, unterschätzt die Reichweite der konkreten Regelungsinhalte. Es besteht die große Wahrscheinlich, daß zumindest einzelne Klauseln unwirksam sind oder die gewünschte Regelung nicht durchsetzbar erzielen können. Im ungünstigen Fall hat ein unwirksames Bestandteil die Unwirksamkeit eines vollständiges Regelungskomplexes oder gar des gesamtes Vertrages zur Folge. Zu erwähnen sind hier beispielhaft Gewinnverteilungsregelungen, Regelungen zum Wettbewerbsverbot oder die Vereinbarungen über die Beendigung der Zusammenarbeit. Unwirksamkeiten oder teilweise Unwirksamkeiten können hier verheerende Folgen auslösen. Wer bspw. einen sechsstelligen Betrag für eine Praxisübernahme an seinen Vorgänger bezahlt hat, der wird nicht akzeptieren, daß sich dieser nach kurzer Zeit in unmittelbarer Nähe zur vorherigen Praxis wieder niederläßt und hierüber eventuell noch seine ehemaligen Patienten informiert. Eine unwirksame Konkurrenzschutzklausel würde ihm dies aber rechtlich ohne weiteres ermöglichen.

Die Erarbeitung und Ausgestaltung von Praxisverträgen gehören in die Hand von Experten. Nur so ist gewährleistet, daß die von den Parteien gewollten Regelungen auch tatsächlich wirksam und durchsetzbar vereinbart werden. Dies betrifft nicht nur die bisher üblichen Verträge für den Praxiskauf und die Zusammenarbeit im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft, sondern auch die durch die Gesundheitsreform und die Einführung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) geschaffenen neuen Möglichkeiten der Kooperation oder Anstellung mit, bzw. von Medizinern. Gerade hier spielt die Ergänzung des eigenen Praxisspektrums durch die Hinzuziehung fachfremder Ärzte oder die gemeinsame Nutzung von kostspieligen Geräten im Rahmen von überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften eine zunehmend bedeutende Rolle. Praxisverträge aus unserer Kanzlei gewähren Ihnen einerseits ein hohes Maß an Rechtssicherheit und andererseits die Gewißheit, daß Unzulänglichkeiten mit schädigenden Auswirkungen im Zweifelsfall durch eine Haftung abgedeckt sind.

Wir beraten Sie insbesondere in den folgenden Angelegenheiten:
  • Praxiskauf und -übernahme
  • Gründung von lokalen Berufsausübungsgemeinschaften (früher Gemeinschaftspraxis)
  • Gründung von überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften
  • fachübergreifende Kooperationsverträge zwischen Ärzten
  • Gründung von Zweigpraxen / überörtliche Praxisausübung
  • Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)
  • Kooperationen mit Medizinischen Versorgungszentren oder Krankenhäusern
  • Teilberufsausübungsgemeinschaften
  • Teilzulassungen bei KV und KZV
  • Anstellungen von Ärzten mit und ohne Fachgebietsidentität 
Nachfolgend haben wir einige interessante Entscheidungen zu immer wieder aktuellen Themen zusammengestellt. Diese Sammlung wird in unregelmäßigen Abständen ergänzt. Weitere Urteile und Entscheidungen finden Sie in der Rubrik "Urteilssammlung", die Sie über die Schalterreihe auf der linken Seite erreichen.

Ein Wettbewerbsverbot für die gesamte Stadt ist sittenwidrig

Konkurrenzschutzklauseln müssen angemessen sein

Unterlassung und Vertragsstrafe können nicht nebeneinander geltend gemacht werden

Keine Überlassung der Patientenkartei an den Erwerber ohne Einwilligung 


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